Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 310

§ 310 – Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte können mit zusätzlichen Bedingungen versehen werden.
  • Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Dies gilt auch für Maßnahmen, die Zwangsmittel betreffen.
  • Es sind spezifische Paragraphen und Artikel aufgelistet, die diese Regelungen betreffen.
  • Widersprüche gegen bestimmte EU-Verordnungen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.